Recht der Stadterneuerung, Bau- und Planungsrecht
Im Rahmen des Gesetzes Nr. 6306 umfasst dieses Fachgebiet die Feststellung risikobehafteter Gebäude, den Widerspruch gegen diese Feststellung, die Entscheidungsprozesse der Miteigentümer sowie die Ausarbeitung von Verträgen mit dem Bauunternehmer. Auch Eigentümer, die einem Mehrheitsbeschluss nicht zustimmen, werden bei Vorgängen wie dem Verkauf ihres Grundstücksanteils vertreten.
Ebenfalls umfasst sind der Widerspruch gegen Bebauungspläne, Baugenehmigungs- und Bezugsgenehmigungsverfahren sowie Streitigkeiten aus Baumängeln und Verzögerungen im Bauvertrag.
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